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Verantwortungsvolles Spielen

Verantwortungsvolles Spielen > Spielsperre

Die Spielsperre ist eine Massnahme, die Sie nutzen können, wenn Sie sich dauerhaft vor den Risiken des Glücksspiels schützen möchten.

Die Spielsperre gilt schweizweit für alle Spiele, die von Spielbanken mit einer Konzession für Casinos (einschliesslich Online-Casinos) angeboten werden, sowie für andere Online-Glücksspielangebote wie Lotterien, Sportwetten, Online-Geschicklichkeitsspiele als auch für den Interkantonalen Behörde festgelegte Grossspiele (Art. 80 Abs.3 Bundesgesetz über Geldspiele). 
Die Spielsperre gilt auch für die Teilnahme am Schweizer Lotto über das Internet und für andere von Swisslos und Loterie Romande angebotene Spiele.

Die Spielsperre kann jederzeit von Ihnen beantragt werden. Es handelt sich um einen freiwilligen dauerhaften Ausschluss. Der Widerruf einer freiwilligen Spielsperre kann nach Ablauf der Mindestfrist von 3 Monaten (gerechnet ab dem Zeitpunkt des Ausschlusses) erfolgen. Vor dem Widerruf wird geprüft, ob die im Glücksspielgesetz geregelten Voraussetzungen für einen dauerhaften Ausschluss nicht erfüllt sind. Das entsprechende Antragsformular muss ausgefüllt werden und per E-Mail an [email protected] gesendet werden.

Für den Fall, dass das Ergebnis des Selbstest Ihnen geraten hat, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, oder für den Fall, dass Sie das Gefühl haben, dass das Glücksspiel Ihr Leben in Anspruch nimmt, empfehlen wir Ihnen zu Ihrem eigenen Schutz, einen Spielsperre zu erwägen.

Um einen freiwilligen Spielsperre vorzunehmen, klicken Sie hier.
Um Zugang zum Formular für die freiwillige Spielsperre zu erhalten, klicken Sie hier.

Zusätzlich zu der freiwilligen Spielsperre gibt es die angeordnete Spielsperre, die von Swiss4Win ausgestellt wird, wenn festgestellt oder vermutet wird, dass Sie insolvent sind, Ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen können oder mit Einsätzen spielen, die in keinem Verhältnis zu Ihrem Einkommen und/oder Vermögen stehen. Eine angeordnete Spielsperre wird auch ausgestellt, wenn ein Fachdienst oder eine Sozialbehörde dies ausdrücklich verlangt. Es gibt keine Frist für die Beantragung der Aufhebung einer angeordneten Spielsperre. Vor der Erteilung eines Widerrufs wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Spielsperre nach dem Glücksspielgesetz (BGS) nicht mehr erfüllt sind.

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